Eine verantwortliche Gleitschirmausbildung erfordert wie bei jeder Luftsportart von der Flugschule ein hohes Maß an Sicherheitsbewusstsein.
Vom Flugschüler ein Höchstmaß an Disziplin.
Der Kursteilnehmer verpflichtet sich, nur nach Startfreigabe des verantwortlichen Fluglehrers zu starten und allen Anordnungen betreffs Flugunterrichts Folge zu
leisten, aber nie gegen eigene Bedenken zu handeln.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Flugschüler wird zu Beginn der Ausbildung in die sicherheitstechnischen Anforderungen gründlich eingewiesen.
Danach ist der Flugschüler für die Flugvorbereitungen wie Startcheck, funktionstüchtiges Fluggerät sowie die Flugtüchtigkeit der gesamten Ausrüstung selbst
verantwortlich.
Zweifelsfälle sind mit dem zuständigen Ausbildungspersonal sofort zu klären.
Die für den Flugbetrieb stets erforderliche Flugtauglichkeit des Flugschülers setzt eine uneingeschränkte körperliche und geistige Belastbarkeit
voraus.
Der Flugschüler hat daher eventuelle Einschränkungen vor Beginn der Ausbildung der Flugschule anzuzeigen.
Zur Flugtauglichkeit gehört auch, dass der Flugschüler nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.
Er ist des Weiteren verpflichtet, bei den Flugübungen die entsprechende Ausrüstung sowie dem Wetter angepasste Kleidung zu tragen.
Der Flugschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsgegenstände und Flugausrüstung verpflichtet.
Er hat den Anweisungen des Lehrpersonals Folge zu leisten.
Er haftet – insbesondere bei Nichtbeachtung - für entstandene Schäden.
Die Flugschule behält sich vor, verwendete Gleitschirme anhand eines Überprüfungsfluges, sowie Gurtzeug und Rettungsgerät anhand einer Kompatibilitätsprüfung zu
überprüfen.
Ansonsten ist der Kursteilnehmer für die Sicherheit seines Gerätes allein verantwortlich.
Er hat die erforderlichen Nachweise Gütesiegel, Haftpflichtversicherung etc. selbst zu führen.
Er haftet bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums der Flugschule.
Zur Sicherheit der Teilnehmer entscheidet der Kursleiter über die Teilnahme an Flugübungen und eventuellen witterungsbedingten Programmänderungen.
Die Anmeldung kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
Die Buchung ist verbindlich.
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldebestätigung bzw. Zahlungsaufforderung auf das angegebene Konto zu überweisen, spätestens aber bei
Kursbeginn.
Sind die Kurspreise zu den genannten Terminen nicht vollständig bezahlt, berechtigt dies die Flugschule zum Rücktritt vom Ausbildungsvertrag und zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe anfallender Rücktrittsgebühren oder anderweitig entstandener Schäden.
Kosten für Bergbahnen, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
Prüfungsgebühren und andere sonstige Kosten sind, soweit nicht ausdrücklich aufgeführt, nicht in den Kursgebühren enthalten.
Ist die Durchführung eines Kurses nicht möglich, insbesondere wegen Wetterbedingungen, Personalausfall, Unbenutzbarkeit des Schulungsgeländes etc. oder scheidet
ein Teilnehmer aufgrund Krankheit oder Verletzung aus, bestehen keine Ansprüche auf Erstattung der Kursgebühr oder auf Ersatz von Fahrtkosten.
Entgangene Kursinhalte können bei den nächsten Kursen nachgeholt werden.
Erscheint ein angemeldeter Teilnehmer nicht zu einer Veranstaltung, fällt die Kursgebühr trotzdem an.
Teilnehmer an Veranstaltungen im Ausland kommen selbst in voller Höhe für die Stornierungskosten der Fluggesellschaft sowie der gebuchten Unterkunft
auf.
Für diese Veranstaltungen empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.
Zur Abhaltung eines Kurses sind Mindestteilnehmerzahlen im Ermessen der Flugschule erforderlich.
Ist dies nicht der Fall, kann der Kurs verschoben werden.
Dem Lehrpersonal bleibt es überlassen, den Ort der Durchführung der Flugkurse unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse und des Ausbildungsstandes der
Kursteilnehmer zu bestimmen.
Entsprechende Abweichungen von vorherigen Ankündigungen bleiben vorbehalten.
Gefährdet der Teilnehmer seine eigene oder die Sicherheit anderer, behält sich die Flugschule vor, den Flugschüler vom Unterricht ohne Anspruch auf Rückerstattung
der Kursgebühr auszuschließen.
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden Eine teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages.
Die Flugschule, ihre Organe, Mitarbeiter und Beauftragten (insbesondere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Ausbildungsleiter, Fluglehrer) haften für Schäden
beim Schulungsbetrieb nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß den BGB-Vorschriften sowie bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn und soweit eine Versicherung für sie eintritt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von Schadensursache und -hergang, sowie Art und Höhe des Schadens.
Jeder Teilnehmer bei einer Schulung oder eines sonstigen Lehrganges etc., haftet für alle Schäden, die er am Ausbildungsgerät, Leihgerät oder sonstwo
verursacht.
Der Verlust eines Ausrüstungsgegenstandes ist zu ersetzen.
Die persönlichen Daten des Flugschülers werden bei der Flugschule für die Durchführung der Kurse und Abrechnungen elektronisch gespeichert.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Ausgenommen hiervon sind die Angaben, die für die Dokumentation der Ausbildung und für Prüfungen an den Deutschen Hängegleiterverband DHV weitergegeben
werden.
Soweit die Flugschule Fluggeräte zur Verfügung stellt, sind diese haftpflichtversichert.
Die entsprechende Prämie ist bereits in der Kursgebühr enthalten.
Flugschüler sind daher bei der Flugschule als Führer von Fluggeräten, die Eigentum der Flugschule sind, gegenüber evtl. Ansprüchen Dritter
versichert.
Für die Fluglehrer ist eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Sonstige Versicherungen (insbesondere eine Unfallversicherung für den Flugschüler, die
das fliegerische Risiko abdeckt) bestehen nicht und können bei Bedarf vom Flugschüler selbst abgeschlossen werden.
Der Flugschüler versichert, dass er vor Antritt der Ausbildung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz am jeweiligen Ausbildungsort selbst Sorge tragen
wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der Flugschule.